AGB für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen, Dacharbeiten, Elektroinstallationen und sonstigen Dienstleistungen durch die Firma RheinBerg Solar GmbH
§1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb und die Installation einer oder mehrerer Photovoltaikanlage bzw. deren Zubehör, für Dacharbeiten, Elektroinstallationen und weiteren Dienstleistungen durch die RheinBerg Solar GmbH, Rottbitzer Str. 26a, 53604 Bad Honnef, nachstehend RBS genannt. Die AGB gelten auch für Lieferung durch Vertragspartner der RBS.
§2 Vertragsschluss und Ablauf
(1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und RBS kommt erst zustande, sobald die RBS den Auftrag des Kundens in schriftlicher oder mündlicher Form erhalten hat, diesen durch Auftragsbestätigung annimmt und die Netzverträglichkeitsprüfung durch den Netzbetreiber erfolgreich war. Durch die Leistung einer Anzahlung gilt der Auftrag ebenfalls als durch den Kunden angenommen. Gesendete Angebote der RBS haben eine Gültigkeit von 14 Kalendertagen. Durch Auftragsbestätigung kann ein Angebot auch darüber hinaus seitens RBS bestätigt werden.
(2) In den Angeboten enthaltene Produkte können je nach Verfügbarkeit und Zulieferungen von RBS durch gleichwertige Produkte ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Solarmodule, welche durch gleichwertige Module eines anderen Herstellers getauscht werden können.
(3) Eine genaue Prüfung der Umsetzbarkeit erfolgt in der Regel erst nach Angebotsannahme. Zu dieser Prüfung gehören unter anderem eine Begehung und Erfassung baulicher Besonderheiten des Objektes, besonderer Störobjekte oder Hindernisse, wie ein eingeschränkter Zugang zum Objekt oder Wintergärten, die einer gesonderten Absicherung bedürfen. Zusätzlich werden die bestehende Hauselektrik sowie die Tauglichkeit des bestehenden Daches begutachtet. Für die Umsetzbarkeitsprüfung vor Ort muss ein entsprechender Zugang gewährt werden.
(4) Sollte eine Umsetzung nur unter besonderen Bedingungen umsetzbar sein, informiert die RBS den Kunden rechtzeitig über mögliche Mehrkosten oder darüber, dass das Projekt in der Form nicht umgesetzt werden kann. Ist dies der Fall, erhält der Kunde ein neues Angebot oder es kommt kein Vertrag zwischen den beiden Parteien zustande.
(5) Beide Parteien versichern zu einem Zustandekommen des Vertrages und einer ordentlichen Umsetzung beizutragen. Der Kunde erteilt dafür nach Angebotsannahme der RBS eine Vollmacht, um eine leichtere Kommunikation mit dem Netzbetreiber und Energieversorger zu ermöglichen. Diese Vollmacht wird dem Kunden schnellstmöglich durch die RBS bereitgestellt, stellt keine Verpflichtung zum Tätigwerden dar und kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
(6) Unvorhergesehene Verzögerungen (zum Beispiel durch wetterbedingte Einflüsse, Lieferverzug oder krankheitsbedingte Ausfälle) können auftreten. Lieferverzögerungen und Wartezeiten sind von beiden Parteien hinzunehmen. Auf den Termin zur Zählersetzung hat die RBS keinen direkten Einfluss. Dieser erfolgt bis auf Ausnahmen durch den Netzbetreiber. Ein Projektabschluss ist daher bereits vor der Zählersetzung.
(7) Sollte ein Projekt unvorhergesehenerweise nicht nach ursprünglichem Zeitplan oder nicht in der ursprünglich geplanten Form umgesetzt bzw. fertiggestellt werden können, haben beide Parteien an einer Lösungsfindung mitzuwirken.
§3 Preis
(1) Die angegebenen Preise im Bestellformular verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – netto zzgl. der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Aktuell werden Photovoltaikanlagen mit 0% Mehrwertsteuer besteuert.
(2) Sollten während der Bauphase unvorhergesehene Mehrkosten durch vorher nicht absehbaren Mehraufwand entstehen, ist RBS berechtigt dem Kunden diese Kosten in Rechnung zu stellen. Mehraufwände werden nach dem Pauschalsatz der notwendigen Handwerken berechnet. RBS handelt nach bestem Wissen und Gewissen, um solche Mehrkosten bereits vorab zu klären und zu vermeiden.
(3) Der Kunde hat mit Auftragsannahme eine Anzahlung in Höhe von mindestens 50% der Gesamtkosten zu leisten. Er erhält dafür eine Anzahlungsrechnung von der RBS. Bei Warenanlieferung (auch bei Teillieferung) bzw. spätestens bei Warenannahme ist eine weitere Anzahlung in Höhe von 30% fällig. Nach erfolgter Inbetriebnahme bzw. spätestens nach Abschluss der durch die RBS durchgeführten Installationsarbeiten (auch wenn die Zählersetzung durch den Netzbetreiber noch folgt) ist der Restbetrag fällig. Dafür erhält der Kunde eine Schlussrechnung von der RBS und hat diese innerhalb von 5 Kalendertagen zu begleichen. Ein Einbehaltungsrecht aufgrund nicht vollständig zuendegeführter Leistungen oder noch zu behebender Mängel besteht nicht. RBS setzt sich dafür ein, dass auch nach vollständiger Rechnungsbegleichung durch den Kunden die Restarbeiten vollendet werden. Das Fälligkeitsdatum der Teil-/Schlussrechnung bleibt davon unberührt.
(4) Von der Photovoltaikanlage separierbare zusätzliche Elektroinstallationen, wie z. B. Unterverteilungen, Einbindung von externen Geräten oder eine Anpassung der Hausverteilung auf Kundenwunsch, die auch bestehen bleiben könnte, werden – wenn nicht explizit in der Auftragsbestätigung aufgeführt – separat zusätzlich in Rechnung gestellt.
(5) RBS ist berechtigt, (auch nicht abgeschlossene) Teilleistungen unabhängig durch einzelne Abschlagsrechnungen zu berechnen und einzufordern. Bei nicht vollständiger Begleichung ist ein sofortiger Baustopp möglich.
(6) Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Waren Eigentum der RBS (Eigentumsvorbehalt).
§4 Haftung
(1) Sollten dem Kunden bestehende (Bau-)Mängel oder Informationen über (mögliche) entstehende Mehraufwände bekannt sein, verpflichtet sich dieser, die RBS unmittelbar nach Kenntnis darüber zu informieren. Ein häufiges Beispiel für Baumängel sind nicht ordnungsgemäße Verkabelungen und Leitungen im Objekt. Werden diese erst bei Montage durch die Elektriker und Elektromeister der RBS entdeckt, kann keine Abnahme der Photovoltaikanlage erfolgen. In diesem Fall muss zuerst eine sichere Grundvoraussetzung der Hauselektrik geschaffen werden. Dies kann durch die Elektriker der RBS oder durch Dritte erfolgen. Erteilt der Kunde der RBS diese Aufgabe, erhält er ein ordnungsgemäßes Angebot über die Leistung. Bei einer mündlichen Auftragserteilung direkt vor Ort bleibt dieses schriftliche Angebot aus und wird direkt mit den anwesenden Elektrikern angenommen/beauftragt und durchgeführt. Diese Zusatzarbeiten werden in der Schlussrechnung oder einzeln in Rechnung gestellt. Erst, wenn die Freigabe der Elektriker/Elektromeister der RBS erteilt wird, kann die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen werden.
(2) Der Kunde sichert die Kenntnis zu, dass durch das Bearbeiten der Dacheindeckung, um die Photovoltaikanlage zu befestigen, die Garantie der bestehenden Dacheindeckung erlischt bzw. nicht mehr durch den ursprünglichen Errichter oder RBS gewährleistet werden kann. Mit Auftragserteilung stimmt der Kunde der Bearbeitung der Dacheindeckung zu.
(3) Mit (anteiliger) Lieferung der Materialien geht die Sorgfaltspflicht und Sicherungspflicht dieser an den Kunden über. Dieser hat vorab sicherzustellen, dass ein geeigneter überdachter, trockener und vor Dritten geschützter Lagerplatz vorhanden ist und die Materialien sorgfältig in Empfang zu nehmen und auf äußerliche Beschädigungen zu prüfen. Sollten Teile der Materialien beschädigt sein, ist dies unmittelbar der RBS mitzuteilen.
(4) Der Kunde versichert, dass das Dach des Objektes statisch für den Bau der Photovoltaikanlage geeignet und eine ausreichende Tragkraft (auch bei starken Witterungen) vorhanden ist.
(5) RBS haftet nicht für Schäden am Objekt, die vor, während und nach dem Bau bzw. der Installation der Anlage entstehen. Bei der Installation der Anlage kann es zu Schäden an Dachpfannen bzw. der Hauseindeckung kommen. RBS empfiehlt daher dem Kunden Dachpfannen etc. bereitzustellen, welche bei Bedarf ausgetauscht werden können.
(6) Entstandene Schäden werden sofern direkt Kenntnis besteht unmittelbar durch das Montageteam vor Ort ggf. vorerst provisorisch und später fachgerecht behoben. Sollte zum Beispiel durch Mikrorisse oder nicht sichtbare Schäden an der Dachhaut oder der Eindeckung ein Wasserschaden entstehen, verpflichtet sich RBS, die verschuldete Ursache zu beheben. Der Hauseigentümer hat mögliche Folgeschäden oder Korrekturen zu tragen.
§5 Datenverarbeitung
(1) Zu internen Schulungs- und Dokumentationszwecken oder zu Werbezwecken ist RBS gestattet Bild-, Ton- und Videoaufnahmen anzufertigen. Eine Aufnahme bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Kunden.
(2) Der Kunde stimmt einer (Auftrags-)Datenverarbeitung durch RBS und deren Kooperationspartner zu. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Datenschutzerklärungen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.rheinberg-solar.de/datenschutz/.